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|| Gesellschaftliche Ausgrenzung durch Gesetze


Tafel 21: Gesellschaftliche Ausgrenzung durch Gesetze

Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten und der Wahl Adolf Hitlers zum Reichskanzler im Jahre 1933 wurden Vorschriften erlassen, die die Ausgrenzung und die „Vernichtung kranker Menschen“ zum Ziel hatten. Durch verschiedene Erlasse auf Landesebene wurden die Verpflegungskosten in Heil- und Pflegeeinrichtungen rapide gesenkt, wobei eine steigende Sterblichkeit in Kauf genommen wurde. Dem schlossen sich weitere Gesetze auf Bundesebene an. Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 ermöglichte eine Zwangssterilisation von Menschen mit vermeintlich erblichen Krankheiten um das „deutsche Volk rein zu halten“. Im Zeitraum von 1933 bis 1945 wurden 40.000 Frauen und Männer zwangssterilisiert. 6.000 kamen aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung und der schlecht durchgeführten Operationen ums Leben.

In einem weiteren Schritt wurde mit dem „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom 18. Oktober 1935 die Eheschließung von Menschen mit einer Erbkrankheit oder geistigen Behinderung mit gesunden und nichtbehinderten Menschen verboten. Darunter fielen auch Alkoholismus und Belastungsstörungen.

Als „Erbkranker“ im Sinne der Gesetzestexte galten nicht nur Menschen mit diagnostizierten Erkrankungen wie Schizophrenie, Epilepsie, Demenz, erblicher Blindheit oder Taubheit, sondern auch „geisteskranke Kriminelle“ oder Vorbestrafte, „Arbeitsunfähige“, „schwer- oder nichterziehbare Jugendliche (Asoziale)“und Menschen „nicht deutschen oder artverwandten Bluts“, denen man rückwirkend geistige Behinderungen attestierte.

Der NS-„Euthanasie“ war ebenfalls rassistisch und antisemitisch motiviert. Jüdische Anstaltsinsassen „nicht deutschen oder artverwandten Blutes“ wurden ab 1940 und damit bereits zwei Jahre vor der eigentlichen „Endlösung der Judenfrage“ Opfer einer antisemitisch motivierten Ermordung, unabhängig von einer medizinischen Diagnose. Die tödliche Selektion der Anstaltsinsassen betraf neben den Juden auch „Zigeuner“ und allgemein Ausländer speziell nichteuropäischer Herkunft.


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