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|| „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“


Tafel 7: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde am 14. Juli 1933 im Deutschen Reichstag beschlossen und später mehrfach veröffentlicht. Allgemein handelt es sich hierbei um ein Sterilisationsgesetz, das den medizinischen Apparat des NS-Staates dazu berechtigte, Zwangssterilisationen vorzunehmen. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im nationalsozialistischen sog. Deutschen Reich der „Rassenhygiene durch Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von Erbgesundheitsgerichten legalisiert. Zumeist wurde das Verfahren von beamteten Ärzten der psychiatrischen und pflegerischen Einrichtungen eingeleitet.

„Der fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse muss eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben. Von weiten Kreisen wird heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken.“

(zitiert nach: Deutscher Bundestag: Drucksache 16/38111. Antrag auf Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Deutscher Bundestag.16. Wahlperiode, 13. Dezember 2006.)

Die Zahl der Sterilisationsanträge sank nach 1936. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurden die Sterilisationen am 31. August 1939 durch eine Verordnung beschränkt. Ärztliche Ressourcen wurden nun anderweitig benötigt. Nach einem Anstieg im Jahr 1940 nahm die Zahl der Sterilisationsanträge bis 1944 kontinuierlich ab. Angesichts des „totalen Kriegseinsatzes“ wurde der Geschäftsbetrieb der Erbgesundheitsobergerichte zum 1. Dezember 1944 eingestellt. Bis Mai 1945 wurden zwischen 300.000 und 400.000 Menschen nach einem entsprechenden Urteil der Erbgesundheitsgerichte in regionalen Krankenhäusern zwangssterilisiert. Bei über der Hälfte der Betroffenen war als Grund „Schwachsinn“ angegeben. Insgesamt kamen durch Anwendung dieses Gesetzes rund 5.000 bis 6.000 Frauen und ungefähr 600 Männer durch Komplikationen während der medizinischen Prozedur um.


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